§ 74 MtDBwVVDV
Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
- 2.
- wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
- 3.
- wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
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