§ 74 MtDBwVVDV

Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

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