§ 25 MtDFmEloAufklVDV
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“
(1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt. Sie sollen insbesondere in der Lage sein,
- 1.
- die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
- 2.
- Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundeswehr, des Kommandos Cyber- und Informationsraum, des Kommandos Strategische Aufklärung und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwenden, sowie
- 3.
- Grundlagen aus den Bereichen des Fernmeldebetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu verstehen und anzuwenden,
- 4.
- die grundlegenden mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichtengewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu verstehen und
- 5.
- ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicherheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.
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