§ 67 MtDFmEloAufklVDV

Wiederholung

(1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Fremdsprachenausbildung nach § 36 kann erst nach Abschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wiederholt werden.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

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