§ 2 MTSKraftV
Meldepflichtige
(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
- 1.
- Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über die Preissetzungshoheit verfügen, und
- 2.
- Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufspreise unverbindlich vorgegeben werden.
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
- 1.
- einer anderen Person bedient, um eine Preisänderung an der Tankstelle einzupflegen, oder
- 2.
- eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln.
(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
- 1.
- seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,
- 2.
- und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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