§ 6 MTSKraftV
Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten
Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
- 1.
- die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und
- 2.
- die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise
- a)
- auf Dauer angelegt ist,
- b)
- mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und
- c)
- nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,
- 3.
- den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,
- 4.
- und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder des § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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