(XXXX) Münz10DMBek 1998-04

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 900. Geburtstag von Hildegard von Bingen eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 4,5 Millionen Stück, darunter 1,0 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt in der Prägestätte Karlsruhe der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert.
Die Münze wird ab 16. April 1998 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt Hildegard von Bingen als Heilige und Äbtissin. Sie schreibt mit einem Griffel auf zwei zusammengebundene Wachstafeln. Die Hand Gottes und drei Strahlen aus einem Kreis inspirieren sie zur Niederschrift ihres ersten Hauptwerkes. Von dem Kreis ausgehend rahmt ein eckig gebrochenes Schriftband die Wachstafeln und trägt in gotischen Buchstaben den Titel des Werkes: "LIBER SCIVIAS DOMINI".
Die Umschrift lautet:

"HILDEGARD VON BINGEN
*1098 + 1179".
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1998, das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe und die Umschrift
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".

Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen die Münzzeichen "A", "D", "F", "G" und "J".
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
"WISSE DIE WEGE DES HERRN"
(deutsche Übersetzung von "LIBER SCIVIAS DOMINI").
Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Carl Vezerfi-Clemm, München.

Der Bundesminister der Finanzen

... (nicht darstellbares Muster der Münze,
Fundstelle: BGBl. I 1998, 663)

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