§ 3 MuRegV

Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.