§ 10 MuSchEltZV
Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.