§ 6 MusikfachhPrErprV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

(1) (weggefallen)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

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