(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3843 - 3852)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilen - b)
Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - c)
Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen - d)
Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheiden - e)
Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnen - f)
Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden - g)
Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
| 9 | |
| 2 | Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten - b)
Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzen - c)
Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentieren - d)
Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen
| 4 | |
| 3 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen - d)
Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen - e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen - f)
Passungen normgerecht herstellen - g)
Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen - h)
Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen
| 30 | |
| | - i)
Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen - j)
Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen - k)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen - l)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen - m)
Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen - n)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden - o)
Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden
| | |
| 4 | Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwenden - b)
steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten - c)
Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheiden - d)
Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten - e)
Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren - f)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten - g)
im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: - aa)
Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen - bb)
Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellen - cc)
Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen - dd)
Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren
- h)
im Bereich Elektrotechnik: - aa)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhalten - bb)
Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren - cc)
Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden - dd)
Bauteile mechanisch montieren und demontieren - ee)
Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
| 15 | |
| 5 | Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen - b)
Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern - c)
Transportwege absichern - d)
Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
| | 2 |
| 6 | Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Ablaufpläne anwenden - b)
Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen - c)
Produktionsanlagen beschicken - d)
Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen - e)
Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen - f)
Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedienen - g)
Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentieren - h)
energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzen - i)
Energieverluste vermeiden - j)
Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 17 |
| 7 | Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen - b)
Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen - c)
Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhaben - d)
gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten - e)
Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
| | 4 |
| 8 | Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigen - b)
Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
| 2 | |
- c)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigen - d)
Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten - e)
Werkstücke wärmebehandeln - f)
Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
| | 2 |
| 9 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden - b)
Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden - c)
Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden - d)
betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
| | 2 |
| 10 | Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden - b)
Wartungs- und Inspektionslisten anwenden - c)
Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen
| 4 | |
- d)
Störungen und ihre Ursachen feststellen - e)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen - f)
Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren - g)
betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten
| | 3 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen - b)
Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten - c)
Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagern - d)
Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellen - e)
Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienen - f)
Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen
| | 8 |
| 2 | Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen - b)
Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen
| | |
| | - c)
Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben - d)
Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen - e)
Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen - f)
Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen - g)
Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen - h)
Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen - i)
Abstiche vorbereiten und durchführen - j)
Schmelzen abschlacken - k)
Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln - l)
feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten - m)
feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen - n)
feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzen - o)
Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren
| | 40 |
| 3 | Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen - b)
Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen - c)
Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen - d)
Temperatur messen - e)
Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln - f)
Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen - g)
beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheiden - h)
Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
| | 12 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen - b)
Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen - c)
Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern
| | 12 |
| 2 | Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen - b)
Werkstoff- und Gütenormen anwenden - c)
Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheiden - d)
Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren - e)
Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen - f)
Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedienen - g)
Umformprozesse überwachen und steuern - h)
Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen - i)
Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen - j)
Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten - k)
Hilfsstoffe verwenden und entsorgen - l)
Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen - m)
Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden - n)
Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheiden - o)
Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten
| | 48 |
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten - b)
Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagern - c)
Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienen - d)
Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen - e)
technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentieren - f)
Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen - g)
Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen
| | 8 |
| 2 | Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen - b)
Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheiden - c)
Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben - d)
metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheiden - e)
Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten - f)
Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen - g)
Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilen - h)
Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinnen - i)
Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinieren - j)
feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen - k)
Abläufe überwachen, steuern und regeln - l)
Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienen - m)
Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen - n)
Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen
| | 40 |
| 3 | Urformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen - b)
Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen - c)
Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen - d)
Temperatur messen - e)
Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln - f)
Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen - g)
Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
| | 12 |
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen - b)
Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen - c)
Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern
| | 12 |
| 2 | Umformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen - b)
Werkstoff- und Gütenormen anwenden - c)
Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheiden - d)
Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren - e)
Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen - f)
Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen - g)
Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereiten - h)
Umformprozesse überwachen und steuern - i)
Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen - j)
Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen - k)
Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten - l)
Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen - m)
Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheiden - n)
Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden - o)
Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten
| | 48 |
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
| |
| | - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
| 5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten - b)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten - d)
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
| 4 | |
- e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten - f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern - g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen - i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| | 6 |
| | - k)
Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren - l)
informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen - m)
Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden - n)
digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen - o)
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
| | |
| 6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | - a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c)
Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - e)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - f)
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
| 8 | |
| | - g)
Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen - h)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| | 4 |
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | - a)
Qualitätsabweichungen feststellen - b)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen - c)
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
| 2 | |
| | - d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten - e)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwenden - f)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen - g)
Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - h)
prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren - i)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten - j)
Ergebnisse statistisch erfassen - k)
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
| | 4 |