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Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802) wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2.
§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen."
3.
Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:
"§ 36
Höhere Jahresleistung für Darlehen aus öffentlichen Mitteln
(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen genutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu 6 vom Hundert jährlich verlangen.
(2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Tilgung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarlehen entsprechend.

§ 37
Berechnung der neuen Jahresleistung
Durch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere Bestimmungen zu treffen über die Durchführung der höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll."

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