§ 22 MWDVDV

Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen, der praktischen oder der mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.

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