§ 2 MWV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Cell Broadcast Center“ eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;
- 2.
- „öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.
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