§ 10 MZG
Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Gemeinde und Gemeindeteil,
- 2.
- Art der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3.
- Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
- 8.
- Bestehen einer Wohnung im Ausland,
- 9.
- Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
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