§ 11 MZG 2005
Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.