§ 5 MZG 2005
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
- 2.
- Telekommunikationsnummern;
- 3.
- Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
- 4.
- Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
- 5.
- Name der Arbeitsstätte.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.