§ 3 NABEG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1.
- „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch
- a)
- die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),
- b)
- die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen von Masten, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Umbeseilung), und
- c)
- die standortnahe Änderung von Masten, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen an diesen, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),
- 2.
- „Bestandstrasse“ die Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung,
- 3.
- „Errichtung“ der Neubau einer Leitung einschließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,
- 4.
- „Ersatzneubau“ die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung erfolgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Freileitungen die Mastfundamente und bei Erdkabeln die Kabel in der Bestandstrasse befinden; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,
- 5.
- „Parallelneubau“ die Errichtung einer neuen Leitung unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,
- 6.
- „Trasse“ die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche,
- 7.
- „Trassenkorridore“ die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszuweisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,
- 8.
- „Vereinigungen“ nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
- 9.
- „Vorhabenträger“ der für die Durchführung einer Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte verantwortliche Betreiber von Übertragungsnetzen,
- 10.
- „Präferenzraum“ ein durch die Bundesnetzagentur ermittelter und dem Umweltbericht nach § 12c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist.
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