§ 13a NamÄndG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
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