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Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Artikel 19 findet Anwendung.
Fußnote(n):
Art. 20 Kursivdruck: § 85 Abs. 1 jetzt § 89 Abs. 1 BLG 54-1
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