NATOTrStatVtrG
(1) Die in Artikel 53A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozeßstandschaft deutscher Bundesbehörden läßt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt. Die Verfahrens- und Prozeßstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde.
(2) Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis.
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