NATOTrStatVtrG
Unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes können den Behörden der Entsendestaaten mit Zustimmung der Betroffenen erteilt werden für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die
- 1.
- mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind oder betraut werden sollen, bei der sie Zugang zu Verschlußsachen haben oder sich verschaffen können, die in der höchsten Geheimhaltungsstufe eingestuft sind oder
- 2.
- an sicherheitsempfindlichen Stellen von verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen.
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