§ 3 NATOVorRV
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 gemäß seinem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)
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