§ 3 NatPDrömlV
Schutzzweck
Mit der Festsetzung als Naturpark "Drömling" wird bezweckt:
- 1.
- Die Sicherung der Arten- und Formenvielfalt einer von grundwasserbeeinflußten Wald- und Grünlandstandorten gekennzeichneten Kulturlandschaft und die Bewahrung von naturnahen Ökosystemen der Naß- und Feuchtstandorte.
- 2.
- Die großflächige Renaturierung von Niederungswäldern und Mooren und die Schaffung natürlicher Sukzessionsflächen durch Anhebung der Grundwasserstände.
- 3.
- Die Förderung von Tier- und Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Wiesen und Weiden, insbesondere des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Kiebitz, der Bekassine, des Rotschenkels u.a. schutzbedürftige Arten.
- 4.
- Die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume von Schwarz- und Weißstorch, Kranich, Schreiadler und Fischotter.
- 5.
- Die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Moordammkulturen.
- 6.
- Die Sicherung einer ungestörten Waldentwicklung in Teilen des Gebietes.
- 7.
- Die Verbesserung der Wassergüte in Oberflächen- und Grundwässern.
- 8.
- Entwicklung einer ökologisch orientierten Gesamtbewirtschaftung des Naturparkes unter Berücksichtigung einer stabilen Trinkwassergewinnung.
- 9.
- Die Entwicklung von Teilen des Naturparkes vorrangig unter dem Aspekt der Naturbeobachtung und der Erholung, die auf die Sicherung der spezifischen Naturschutzzwecke abgestimmt ist.
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