§ 9 NatPDrömlV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
- 1.
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,
- 2.
- Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und
- 3.
- der Aufstellung von Bauleitplänen.
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