§ 2 NatPHHarzV

Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Nationalpark umfaßt wesentliche Teile des Granitbereiches im Brockenmassiv und Teile der angrenzenden Kontaktzone zwischen 500 m und 1.142 m ü. NN. Das Gebiet wird beherrscht von Bergfichtenwäldern, so dem Bärlapp-Block-Fichtenwald, dem Reitgras-Fichtenwald und Moorfichtenwäldern. Eingestreut in die Fichtenwälder sind Kamm- und Sattelmoore sowie ein im mitteleuropäischen Maßstab einmaliger Komplex von Hangmooren. Die subalpine Mattenvegetation konzentriert sich auf den Bereich der Brockenkuppe oberhalb der Waldgrenze. Im Bereich des Bergfichtenwaldes und der waldfreien Vegetationseinheiten treten noch artenreiche Moos- und Flechtengesellschaften auf. Mit zahlreichen Fließgewässern bildet der Nationalpark wichtige Einzugsgebiete der Bode, Ilse und Ecker. Das Gebiet ist Refugium gefährdeter, zum Teil nur im Harz vorkommender Pflanzen- und Tierarten. In den randlichen Lagen finden sich Fichtenforste, Buchenwälder und Schluchtwälder.

(2) Der Nationalpark wird wie folgt begrenzt:

1.
Die Südgrenze bildet - von der Grenze zu Niedersachsen an - die Winterberg-Linie, die gleichzeitig die Reviergrenze zwischen den Forstrevieren Winterberg und Barenberg darstellt. Sie verläuft dann nördlich von Schierke entlang der Waldgrenze in Richtung Osten der Straße folgend über Schierker Stern, Feuersteinwiesen unter Einschluß des Workmetales südlich der Straße nach Drei-Annen-Hohne.
2.
Die Ostgrenze wird durch die Forststraße von Drei-Annen-Hohne in Richtung Steinerne Renne gebildet; sie biegt an der Steinernen Renne in Richtung Molkenhaus zum Molkenhausstern ab.
3.
Die Nordgrenze in Richtung Westen erfolgt über den Schlüsieweg, das Ilsetal, das Große Sandtal bis zur Eckertalsperre an der Grenze zu Niedersachsen.
4.
Im Westen grenzt der Nationalpark an die niedersächsische Landesgrenze unmittelbar an.
5.
Dementsprechend ist die Begrenzung des Nationalparkes mit folgenden Forstabteilungslinien identisch (die benannten Abteilungen befinden sich im Nationalpark):
599, 501, 512, 517, 637, 627, 626, 625, 657, 656, 655, 652, 133, 222, 132, 149, 162, 163, 174, 175, 177, 187, 399, 300, 301, 303, 304, 315, 439, 440, 445, 448, 449, 450, 588, 587, 583, 582, 581, 592, 593, 595, 596, 899, 702, 711, 713, 710.

(3) Der Hohnehof, einschließlich seines umzäunten Umgriffs, gehört nicht zum Nationalpark.

(4) Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Die Grenze des Nationalparkes ist in Forstkarten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Kreisverwaltung Wernigerode und bei der Nationalparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

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