§ 9 NatPHHarzV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und
- 2.
- der Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen
- 3.
- der Aufstellung von Bauleitplänen.
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