§ 1 NatPJasmundV
Festsetzung
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.