§ 3 NatPMSchweizV
Schutzzweck
Mit der Festsetzung zum Naturpark wird bezweckt:
- 1.
- die Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,
- 2.
- Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen,
- 3.
- Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen,
- 4.
- Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer,
- 5.
- Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft,
- 6.
- Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes,
- 7.
- Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems.
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