§ 9 NatPMSchweizV

Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.

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