§ 9 NatPMSchweizV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,
- 1.
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
- 2.
- Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
- 3.
- der Aufstellung von Bauleitplänen.
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