§ 1 NatPSchaalseeV

Festsetzung

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich des Schaalsees und der angrenzenden Seen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Schaalsee".

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