§ 3 NatPSchaalseeV
Schutzzweck
(1) Mit der Festsetzung als Naturpark wird bezweckt:
- 1.
- die für mitteleuropäische Verhältnisse einzigartige Seenlandschaft in ihrer Unversehrtheit zu erhalten oder dort, wo sie gestört ist, wiederherzustellen,
- 2.
- die Lebensgemeinschaften nährstoffärmerer Seen und Moore sowie eine möglichst artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten oder wiederherzustellen,
- 3.
- die charakteristischen Strukturen einer alten bäuerlichen Kulturlandschaft zu bewahren und damit deren Erholungswert und Bildungswert zu sichern,
- 4.
- den Zusammenhang und die Ergänzung zum schleswig-holsteinischen Naturpark "Lauenburgische Seen" herzustellen.
(2) Mit dem Naturpark soll die Strukturverbesserung der ehemaligen Grenzregion gefördert werden.
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