§ 9 NatPSchaalseeV

Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.

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