§ 9 NatPVorpBlV
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
- 1.
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
- 2.
- der Aufstellung von Bauleitplänen.
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