Anhang EV NatPVorpBlV
Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg)
Artikel 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...
- 1.
- bis 29. ...
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
- 30.
- a)
- Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1466 des Gesetzblattes)
- b)
- bis n) ...
mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.
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