§ 1 NatSGSchorfhV

Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und als ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".

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