(Fundstelle: BGBl. I 2003, 703 - 708)
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten - d)
Daten pflegen und sichern
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - d)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen - e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 4*) | |
- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren - g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen - i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
| | 3*) |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Skizzen anfertigen und anwenden - b)
Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von branchentypische Zeichen lesen und anwenden - c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen - d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
| 3*) | |
- e)
Leistungsverzeichnisse anwenden - f)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
| | 2*) |
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - c)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen - d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - e)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten - f)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
| 6*) | |
9 | Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Natursteine nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen - b)
Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen - c)
Naturwerksteine material- und maschinengerecht auf- und abbänken - d)
Maße übertragen, Schablonen handhaben - e)
Naturwerksteine transportieren und lagern
| 18 | |
- f)
Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und bereitstellen - g)
Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern - h)
Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Poliermittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägniermittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstellen und Entsorgung veranlassen
| 4 | |
10 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten - c)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen - d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
| 14 | |
- e)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - f)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen - g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
| | 17 |
11 | Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere Flächen strukturieren - b)
Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und Bohren - c)
Naturwerksteine mit automatischen Maschinen bearbeiten - d)
Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutzmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigen - e)
Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wiederverwerten und entsorgen - f)
Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen herstellen - g)
Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern
| 24 | |
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2*) | |
- d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehlerbeseitigung veranlassen - f)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern - g)
Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
| | 4*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | - a)
programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedienen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Konturenbearbeitung - b)
Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten
| 16 |
- c)
Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen
| 12 |
- d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten - e)
Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugruppen sowie Steuerungssystemen durchführen und Fehlerbeseitigung veranlassen - f)
Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und beheben - g)
Maßtoleranzen prüfen
| 12 |
2 | Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | - a)
Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen
| 6 |
- b)
Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln
| 6 |
|
B. Fachrichtung Schleiftechnik |
1 | manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden
| 14 |
- b)
profilierte Werkstücke herstellen
| 5 |
- c)
Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen
| 9 |
- d)
Einlegearbeiten ausführen - e)
eingesetzte Flächen herstellen - f)
Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durchführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einsetzen und Oberflächenanpassung - g)
mehrteilige Werkstücke und Platten zusammensetzen, anpassen, nachschleifen und polieren
| 14 |
2 | maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
Sonderprofile schleifen und polieren
| 5 |
- b)
programmierbare Maschinen bedienen, insbesondere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und figürlichem Schmuck - c)
Schleifmittel auswählen und anwenden
| 5 |
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C. Fachrichtung Steinmetztechnik |
1 | Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | - a)
Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen bearbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungen - b)
Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten, insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Abdeckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassadenplatten - c)
Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerksteinobjekten herstellen und bearbeiten - d)
Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell herstellen und bearbeiten
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- e)
Säulen herstellen - f)
gebogene Flächen maschinell herstellen und bearbeiten - g)
Profile maschinell herstellen und bearbeiten - h)
ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen und bearbeiten - i)
Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen
| 12 |
- k)
Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken ausführen - l)
Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten durchführen
| 6 |
2 | Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | - a)
Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel prüfen - b)
Montagepläne prüfen und umsetzen - c)
Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbesondere Ausgleichsschichten herstellen - d)
Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmessungen durchführen - e)
Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und montieren - f)
Dämmstoffe vorbereiten und anbringen - g)
Montage- und Demontagearbeiten durchführen, insbesondere nach technischen Vorschriften und Richtlinien - h)
Fugen anlegen und schließen - i)
Fassadenplatten austauschen - k)
angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor Beschädigungen schützen - l)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
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