§ 2 NDÜV
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- „Nachrichtendienste des Bundes“ das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- „Auskunftsersuchen“ Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,
- 3.
- „Verpflichteter“ jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,
- 4.
- „Sektoren“ jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:
- a)
- Luftfahrtunternehmen,
- b)
- Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,
- c)
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie
- d)
- Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.
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