§ 4 NDÜV

Abwicklung der Auskunft

(1) Die Auskunftsersuchen werden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist für die Übermittlung der Daten an die Verpflichteten übermittelt. Sie enthalten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Sofern das Auskunftsersuchen personenbezogene Daten enthält, gilt § 3 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Dem Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die Beantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 beigefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des Bundes mit dem Verpflichteten nicht die Erstellung von Sammelrechnungen vereinbart hat. Sofern ein Formblatt nach Satz 1 vorgesehen ist, ist es für die Beantragung der Entschädigung zu verwenden.

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