Anlage 2 NDÜV

(zu § 7 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2121;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr.EntschädigungstatbestandHöhe der Entschädigung in Euro
1Erteilung einer Passagierdatenauskunft durch Luftfahrtunternehmen, Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je vollständiger Auskunft.
2Erteilung einer Auskunft durch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmena)Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft und je Konto oder Depot. Unterkonten oder Depots zählen als jeweils eigene Konten oder Depots, auch wenn sie unter derselben Stammnummer geführt werden.
b)Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.
3Erteilung einer Auskunft durch Teledienste30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je Nutzerkonto eines Teledienstes, mindestens 30 Euro je vollständige Auskunft, wenn der Teledienst keine Nutzerkonten führt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.