§ 1 NDWV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:
- 1.
- Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
- 2.
- Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
- 3.
- Evakuierung.
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