§ 1 NDWV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:

1.
Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2.
Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
3.
Evakuierung.

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