§ 1 NeustädterBuchtFzgV 2021

Das Befahren der Neustädter Bucht, soweit sie Seeschifffahrtstraße ist, ist in dem Bereich westlich der Verbindungslinie zwischen den Punkten LT Pelzerhaken und der Position 53° 59,55′ N; 011° 00,00′ E, an Land nordwestlich Groß Schwansee sowie seewärts der Verbindungslinie zwischen den beiden Molenköpfen auf der Trave bei Kilometer 27 mit

1.
einem Sportfahrzeug mit Antriebsmaschine im Sinne des § 2 Nr. 18 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder
2.
einem Wassermotorrad im Sinne des § 2 Nr. 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
(Fahrzeug), dessen jeweiliger höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB (A) nach Maßgabe des § 4 überschreitet, verboten. Soweit ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Antriebsmaschinen ausgerüstet ist, darf der höchstmögliche Schalldruckpegel um höchstens 3 dB (A) überschritten sein.

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