§ 5 NKRG
Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
- 1.
- die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
- 2.
- eigene Anhörungen durchzuführen,
- 3.
- Gutachten in Auftrag zu geben,
- 4.
- der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.
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