§ 2 NLV

Verkehrsverbot

(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und

1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
2.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder
3.
in Prozent ausgedrückt sind.

(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien

1.
Spezifikation,
2.
Beschreibung/Definition,
3.
Merkmale,
4.
Merkmale/Zusammensetzung,
5.
Gehalt,
6.
Reinheit,
7.
Verunreinigungen,
8.
Nährstoffe,
9.
Kontaminanten,
10.
Pestizide,
11.
Schwermetalle,
12.
Schwermetalle und Halogene,
13.
Lösungsmittelreste,
14.
mikrobiologische Kriterien,
15.
Chemische Parameter,
16.
Physikalische Parameter,
17.
Analytische Spezifikationen,
18.
Zusammensetzung,
19.
Fettsäurezusammensetzung,
20.
Zusammensetzung des Oleoresins,
21.
Physikalisch-chemische Eigenschaften,
22.
Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
23.
Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
24.
Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
25.
Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
26.
Acylglycerid-Verteilung,
27.
Hoodigoside oder
28.
Sonstiges.
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und
1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
2.
in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
3.
vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.