§ 36 NMV 1970
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.