§ 1 NOK-GefAbwV
Zielsetzung und Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor terroristischen Anschlägen.
(2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) und Häfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).
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