§ 6 NOKBefAbgV
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
- 1.
- Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
- 2.
- Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
- 3.
- Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
- 4.
- Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
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