§ 14 NotAktVV
Angabe der Urkundenart
(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden
- 1.
- Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
- 2.
- Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,
- 3.
- Verfügungen von Todes wegen,
- 4.
- Vermittlungen von Auseinandersetzungen und
- 5.
- sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.
(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.
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