NotV 3
Für die aus Anlaß einer Auseinandersetzung nach Artikel 1 § 2 Abs. 2, § 8, Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von Reich, Ländern und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben.
Fußnote(n):
Art. 3 erster Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
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