§ 8 NotV 3

Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.

Fußnote(n):

Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2

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