§ 5 NotVPV
Notarvertretung
(1) Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:
- 1.
- den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
- 2.
- die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
- 3.
- die Anschrift,
- 4.
- eine E-Mail-Adresse und
- 5.
- eine Telefonnummer.
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